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Impressum

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Satzung
des Vereins "Tiere erleben"
Verein für
tiergestützte Pädagogik und Therapie e.V.
76835 Modenbacher Hof
Stand 6.12.2008
§1 Name, Sitz,
Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Tiere erleben
e.V."
(2) Er hat den Sitz in 76835 Modenbacher Hof.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Landau/Pfalz unter der Nummer VR 2209 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung
1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische und
wirtschaftliche Betreuung Jugendlicher und Behinderter
gem. § SGB VIII, Förderung der Entwicklung von Kindern,
Jugendlichen und Menschen mit Behinderung zu
eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und im Sinne
der Nachhaltigkeit handelnden Persönlichkeiten. Im
Mittelpunkt eines gemeinsamen, verantwortungsvollen und
integrativen Miteinanders stehen dabei die Bildung und
Erziehung zu einem respektvollen Handeln gegenüber
Mensch, Tier und Umwelt, die Entwicklung eines
nachhaltigen Denkens und die freie Entfaltung
persönliche Fähigkeiten.
Dies wird durch folgende Vereinsangebote/-tätigkeiten
verwirklicht:
1. Regelmäßige, pädagogische Angebote über das Medium
Pferd, den Kleintieren, sowie naturkundlichen Exkursionen
für alle Kinder, Jugendliche, solche mit Behinderung und
für Kinder aus sozial schwachen oder
hilfsbedürftigen/benachteiligten Familien im Sinne einer
inklusiven Erziehung zur Bildung eines sozialen
Gesellschaftsbildes und Miteinanders. Die Entwicklung des
eigenen Selbstwertgefühls bei den Kindern und
Jugendlichen sowie die Förderung der Motorik, der
Wahrnehmnung, der Auseinandersetzung mit den eigenen
individuellen Schwierigkeiten, der persönlichen
Selbsteinschätzung, der Konzentrations- und
Lernfähigkeit, sowie dem angemessenen Umgang mit
Emotionen (Wut, Ärger, Frustration) stehen dabei im
Vordergrund. Positive Erfahrungen werden nicht nur im
Umgang mit den Pferden und dem Betreuer, sondern auch
durch die Gruppenmitglieder ermöglicht.
2. Kooperation und Mitwirkung an Netzwerken von anderen
sozialen, gemeinnützigen bzw. wohltätigen, sowie im
Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung
engagierten Initiativen und Institutionen aus der Region,
um gemeinsamen Vereinzwecken nachzugehen und lokale
soziale Arbeit zu koordinieren.
3. Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Kinder-
und Jugendhilfe durch Einzel- und Ferienangebote.
4. Projekte mit allen Kindern und Jugendlichen im Bereich
der nachhaltigen Umwelterziehung und Tierhaltung bzw. des
richtigen und respektvollen Umgangs mit Groß- und
Kleintieren im Einklang mit der Natur.
5. Außerschulische Lernangebote für Schulklassen,
Kinder- und Jugendgruppen im Bereich der Umweltbildung
und -pädagogik.
6. Schulung und Ausbildung von Jugendlichen im Rahmen des
Freiwilligen Ökologischen Jahres, verschiedener
Praktika, auch zur Reintegration in das soziale und
berufliche Leben, und durch die Teilnahme und Mitwirkung
an der Planung und Umsetzung unserer Vereinsangebote mit
Seminaren zur Jugendleiterausbildung im Hintergrund.
(2) Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen stationär
und ambulant erbringen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Projekte, die mit den jeweiligen Teilnehmern
entwickelt und durchgeführt werden.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten
(Ausgenommen Regelung "Honorarkräfte" in der
Geschäftsordnung).
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und jede juristische Person werden, die seine
Ziele unterstützt (§2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren
Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des
Geschäftsjahres möglich. Es erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb
einer Frist von einem Monat (Posteingang) nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur
Festlegung der Beitragshöhe und fälligkeit ist
eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:er Vorstand die
Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus neun
gleichberechtigten Personen.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2.
Vorsitzende sowie der Schriftführer und der Kassenwart.
Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.Jedes Vorstandsmitglied ist
einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang
bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger gewählt sind.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Vereinsbeschlüsse
- Beschluss der Geschäftsordnung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
(Honorarkräfte, s. Geschäftsordnung)
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist
berechtigt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender
Stimme teilzunehmen. Dazu kann ein
Angestelltenverhältnis begründet werden. Hauptamtlich
für den Verein tätige Mitglieder dürfen nicht
gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal
und nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung
erfolgt durch ein Vorstandsmitglied, schriftlich (per
Aushang) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich
gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste
beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. Bsp. auch über:
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) Beteiligung an Gesellschaften
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den
Vereinsbereich
e) Mitgliedsbeiträge (s. §5)
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
§9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
oder Finanzbehörden aus normalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von dem jeweiligen Versammlungsleier und dem jeweiligen
Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine
¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der in einer
Mitgliederversammlung mehrheitlich bestimmt wird, der es
ausschließlich und unmittelbar zur Versorgung der
vereinseigenen Pferde zu verwenden hat, so lange bis
entweder das übertragene Vermögen erschöpft ist oder
die Pferde sterben. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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